Spendenbescheinigung

Die DIAKO ist als gemeinnützig anerkannt. Wir können bestätigen, dass Ihre Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger Zwecke und zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung verwendet wird.

Bei Spenden bis zu 200 Euro an die DIAKO als inländische juristische Person des öffentlichen Rechts genügt als Nachweis beim Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts., vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a EStDV. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Spenders und der DIAKO, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.

Bei Spenden ab 200 Euro erhalten Sie von uns eine Spendenbescheinigung.